Samstag, 21. März 2009

Das kann dauern....

Hier ein marginaler aber wichtiger Hinweis zum Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofes gegen Omar al-Bashir, den Präsidenten des Sudan. Er kommt von den Machern des Blogs wronging rights und ist in Opinio Juris erschienen:

Eine Verhaftung Bashirs - auch durch Drittstaaten - kann laut den Statuten des ICC erst erfolgen, wenn Bashir keine diplomatische Immunität mehr genießt. Hier die entscheidende Passage aus dem Posting:
In fact, no State Party to the ICC can act upon the warrant, because Bashir is a sitting head of state. Obviously, that doesn’t deprive the ICC of the right to try him. ( Art. 27(2) of the Rome Statute expressly states that head-of-state immunity won’t bar the court from exercising jurisdiction.) But it does prevent the Court’s warrant from having any legal effect outside of Sudan, because Articles 98(1) and 59(2), respectively, bar arrests that violate international law, and provide a basis for arrestees to challenge their detention in court.


Article 98(1) expressly prohibits states from cooperating with arrest warrants that would violate international law “with respect to the State or diplomatic immunity of a person or property of a third State, unless the Court can first obtain the cooperation of that third State for the waiver of the immunity.”
Es wäre hilfreich, wenn sich Diskussionen um den Haftbefehl im Besonderen und die Wirksamkeit internationaler Jurisdiktion im Allgemeinen künftig auf die politschen Aspekte derartiger Vorgänge konzentrierten: Sei es dass man auf die Schwächung Bashirs und auf einen Putsch hofft oder darauf, dass auch die Chinesen den Mann nun fallen lassen. Interessant ist auch der Aspekt, dass die USA politisch am meisten von dem Haftbefehl profitiert haben, obwohl sie überhaupt nicht Vertragspartei des ICC sind. Aber auf Nebelkerzen wie diese und diese oder Einlassungen wie diese sollte in Zukunft besser verzichtet werden.

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